BGH - Urteil vom 23.09.1987
VIII ZR 265/86
Normen:
BGB §§ 554a, 556,§ 242 ;
Fundstellen:
BB 1987, 2123
BGHR BGB § 242 Räumungsanspruch 1
BGHR BGB § 554a, Kündigung 1
DRsp I(133)331d-f
JuS 1988, 403
MDR 1988, 225
WM 1988, 62
WuM 1988, 125
ZMR 1988, 16
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von Mietrückständen

BGH, Urteil vom 23.09.1987 - Aktenzeichen VIII ZR 265/86

DRsp Nr. 1992/2924

Nachträgliche Beseitigung von Kündigungsgründen durch Ausgleich von Mietrückständen

»a) Ist der Vermieter von Gewerberaum berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 554a BGB fristlos zu kündigen, weil der Mieter ihm durch ständige unpünktliche Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrage die Fortsetzung unzumutbar gemacht hat, und kündigt er aus diesem Grunde alsbald, so verliert die Kündigung ihre Wirksamkeit durch nachträgliche Tilgung der Zahlungsrückstände nicht. b) Zur Frage der Verwirkung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe des Mietobjekts.«

Normenkette:

BGB §§ 554a, 556,§ 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F Straße 24 in G. Im Erd- und Kellergeschoß gelegene Räume mit einer Fläche von insgesamt 140 vermietete er am 21. Januar 1977 an den Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte. Am 21. Oktober 1982 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag, dessen Laufzeit am 1. November 1982 begann und am 1. November 1997 enden sollte. Sie einigten sich auf einen monatlichen Mietzins von 1400,-- DM und verknüpften ihn mit einer Wertsicherungsklausel. In dem vorgedruckten, maschinenschriftlich ergänzten Vertrag ist u.a. bestimmt:

"§ 5 Zahlung des Mietzinses