Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks F Straße 24 in G. Im Erd- und Kellergeschoß gelegene Räume mit einer Fläche von insgesamt 140 vermietete er am 21. Januar 1977 an den Beklagten zum Betrieb einer Gaststätte. Am 21. Oktober 1982 schlossen die Parteien einen neuen Mietvertrag, dessen Laufzeit am 1. November 1982 begann und am 1. November 1997 enden sollte. Sie einigten sich auf einen monatlichen Mietzins von 1400,-- DM und verknüpften ihn mit einer Wertsicherungsklausel. In dem vorgedruckten, maschinenschriftlich ergänzten Vertrag ist u.a. bestimmt:
"§ 5 Zahlung des Mietzinses
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