OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.1999
30 W 24/99
Normen:
BGB §§ 537 539 545 ;
Fundstellen:
ZMR 2000, 93
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 841/98

Nachträgliche Minderung des Mietzinses

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 30 W 24/99

DRsp Nr. 2003/11216

Nachträgliche Minderung des Mietzinses

Hat der Mieter auf tiefen Substanzverletzungen des Mietobjekts beruhende Mängel, die sich nicht von heute auf morgen zeigen in der Vergangenheit nicht gerügt und den den Mietzins vorbehaltlos und ohne Einschränkung gezahlt hat und darüber hinaus seine Pflicht gemäß § 545 BGB zur Anzeige der Mängel verletzt hat, so ist er in entsprechender Anwendung des § 539 BGB und gemäß § 545 BGB nicht berechtigt, nachträglich den Mietzins zu mindern.

Normenkette:

BGB §§ 537 539 545 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG Essen ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Zeitraum von März bis einschließlich August 1998 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.