Die zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des LG Essen ist unbegründet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche für den Zeitraum von März bis einschließlich August 1998 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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