BGH - Urteil vom 26.02.2003
XII ZR 66/01
Normen:
BGB (a.F.) § 539 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 585
NJ 2003, 430
NJW-RR 2003, 727
NZM 2003, 355
ZMR 2003, 341
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Nachträgliche Minderung des Mietzinses aufgrund Mängeln der Mietsache; Hinnahme verminderter Mietzinszahlungen durch den Vermieter

BGH, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen XII ZR 66/01

DRsp Nr. 2003/5224

Nachträgliche Minderung des Mietzinses aufgrund Mängeln der Mietsache; Hinnahme verminderter Mietzinszahlungen durch den Vermieter

1. Zahlt der Mieter, obwohl er Mängel geltend macht, die Miete ohne Vorbehalt in voller Höhe, so ist er insoweit mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. 2. Umgekehrt ist es dem Mieter verwehrt, die vertraglich vereinbarte Miete rückwirkend zu verlangen, wenn er eine Minderung über einen längeren Zeitraum rügelos hingenommen hat.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 539 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Miete und Nebenkosten für ein gewerbliches Mietobjekt geltend.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 7. Dezember 1992 Büroräume an eine Bürogemeinschaft, an der der Beklagte beteiligt war, für die Zeit vom 15. April 1993 bis 15. April 2003. Die Miete samt Nebenkostenpauschale betrug monatlich zunächst 4.708,20 DM, ab Dezember 1993 4.801,25 DM.

§ 12 des Mietvertrages lautet:

"1. Der Mieter kann gegen Mietzinsforderungen mit Schadensersatzforderungen nach § 538 BGB nur aufrechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor Fälligkeit des Mietzinses schriftlich angezeigt hat.