BGH - Urteil vom 14.03.1996
VII ZR 75/95
Normen:
BGB § 305 ; HOAI §§ 1, 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 305 Verzicht 1
BGHR HOAI § 4 Abs. 4 Honorarvereinbarung 6
BauR 1996, 414
DB 1996, 1331
DRsp I(138)770Nr. 2a (Ls)
MDR 1996, 685
NJW 1996, 2298
NJW-RR 1996, 728
WM 1996, 1099
ZfBR 1996, 211
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Nachträglicher Verzicht eines Architekten auf sein Honorar

BGH, Urteil vom 14.03.1996 - Aktenzeichen VII ZR 75/95

DRsp Nr. 1996/19864

Nachträglicher Verzicht eines Architekten auf sein Honorar

»Die nachträgliche Verzichtsvereinbarung über die Honorarforderung eines Architekten, wonach der Architekt unter der Bedingung auf das vertraglich vereinbarte Honorar verzichtet, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt wird, richtet sich nicht nach der HOAI, sondern nach dem BGB

Normenkette:

BGB § 305 ; HOAI §§ 1, 4 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Leistungen. Die Parteien streiten über die Tragweite und die Rechtsfolgen eines nachträglichen Verzichts auf ein vereinbartes Architektenhonorar.

Der Beklagte beabsichtigte, in der Stadt D. einen Selbstbedienungsmarkt nebst Tankstelle, Grillrestaurant und Getränkeshop zu errichten. Die Eigentümer der für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke hatten dem Beklagten langfristige notarielle Verkaufsangebote unterbreitet. Am 28. Januar 1989 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über die Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 HOAI für das geplante Bauvorhaben. Nach dem Abschluß des Architektenvertrages stellte sich heraus, daß für die erforderlichen Parkplätze ein weiteres Grundstück erworben werden mußte. Der Geschäftsführer der Klägerin gab mit Schreiben vom 19. Februar 1989 gegenüber dem Beklagten folgende Erklärung ab: