Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Leistungen. Die Parteien streiten über die Tragweite und die Rechtsfolgen eines nachträglichen Verzichts auf ein vereinbartes Architektenhonorar.
Der Beklagte beabsichtigte, in der Stadt D. einen Selbstbedienungsmarkt nebst Tankstelle, Grillrestaurant und Getränkeshop zu errichten. Die Eigentümer der für die Bebauung vorgesehenen Grundstücke hatten dem Beklagten langfristige notarielle Verkaufsangebote unterbreitet. Am 28. Januar 1989 schlossen die Parteien einen schriftlichen Architektenvertrag über die Grundleistungen gemäß §
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|