Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch bereits deshalb nicht zu, weil die Voraussetzungen, unter denen der Grundstückserwerber auf Seiten des Vermieters in den Mietvertrag eintritt (§ 571 Abs. 1 BGB), für den maßgeblichen Zeitraum nicht dargetan sind.
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