AG Maulbronn, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen GRG
Nachweis der Bestellung des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft bei Umschreibung von TeileigentumWirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Beschluss der WohnungseigentümerversammlungUnwirksamer Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung als Eintragungshindernis im Grundbuch
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen 19 W 57/22 (Wx)
DRsp Nr. 2023/11842
Nachweis der Bestellung des Verwalters einer Eigentümergemeinschaft bei Umschreibung von TeileigentumWirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Beschluss der WohnungseigentümerversammlungUnwirksamer Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung als Eintragungshindernis im Grundbuch
1. Auf Grund einer Teilungserklärung gemäß § 12 Abs. 1WEG kann es erforderlich sein, dass dem Grundbuchamt bei Umschreibung des Eigentums auf einen neuen Erwerber neben der Erklärung des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen wird.2. Der Verwalter wird gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung mit Stimmenmehrheit bestellt. Die Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Wohnungseigentümerversammlung sind notwendige Wirksamkeitsvoraussetzungen eines solchen Beschlusses; es gelten die allgemeinen Bestimmungen des WEG. Liegt ein hiernach unwirksamer Beschluss vor, kommt insoweit ein Eintragungshindernis im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 1 GBO in Betracht.3. Die Prüfung der Verwalterzustimmung nach § 12 Abs. 1WEG ist hiervon zu trennen; insoweit begründen Mängel der Verwalterbestellung nicht notwendigerweise ein Eintragungshindernis.
Tenor
1. 2. 3.
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