Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das mit der Berufung angefochtene Urteil weithin aufrecht zu erhalten sein wird. Insoweit ist beabsichtigt, das Rechts- mittel des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil es offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Übrigen wird der Klägerin die Rücknahme ihres Klagebegehrens nahe gelegt. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:
1. Die Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 20.05.2008 Räume für einen Gastronomiebetrieb. Als monatlicher Mietzins wurden 1.200 € nebst Mehrwertsteuer vereinbart; außerdem war eine Nebenkostenvorauszahlung von 800 € im Monat zu leisten.
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