BVerwG - Urteil vom 24.07.2014
3 C 23.13
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1; Kartoffelstärkeprämienverordnung § 4a Abs. 1 S. 5; MOG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2014, 466
NVwZ-RR 2014, 5
NVwZ-RR 2015, 21
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 33/10
VG Oldenburg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 4819/06

Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht; Ausnahme vom Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens wegen unrichtiger Angaben

BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - Aktenzeichen 3 C 23.13

DRsp Nr. 2014/15414

Nachweis der Vertretungsbefugnis eines Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht; Ausnahme vom Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens wegen unrichtiger Angaben

1. Die Regelung des § 4a Abs. 1 Satz 5 Kartoffelstärkeprämienverordnung, nach der die Vertretungsbefugnis des Stärkeherstellers durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen war, begründete keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die erteilte Vertretungsmacht, sondern beschränkt sich auf eine Nachweisregelung.2. Eine Ausnahme vom Ausschluss schutzwürdigen Vertrauens wegen unrichtiger Angaben (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG) kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil das Vorgehen mit der Behörde abgestimmt wurde.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 164 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1; Kartoffelstärkeprämienverordnung § 4a Abs. 1 S. 5; MOG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin, eine Landhandelsgesellschaft, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von zur Stärkeherstellung bestimmten Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1995/96.