BGH - Versäumnisurteil vom 26.09.2012
VIII ZR 330/11
Normen:
BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 376
MDR 2013, 25
MietRB 2013, 2
NJW 2013, 225
NZM 2013, 22
ZMR 2013, 107
wistra 2012, 4
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 212 C 72/10
LG Berlin, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 475/10

Nachweis des Eigeninteresses eines Vermieters am Bezug einer zweiten Wohnung im selben Haus ausschließlich zu beruflichen Zwecken i.R.d. Beendigung und Kündigung eines Mietverhältnisses

BGH, Versäumnisurteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 330/11

DRsp Nr. 2012/21992

Nachweis des Eigeninteresses eines Vermieters am Bezug einer zweiten Wohnung im selben Haus ausschließlich zu beruflichen Zwecken i.R.d. Beendigung und Kündigung eines Mietverhältnisses

Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig (Fortführung von BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, NZM 2005, 943).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 8. November 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 573 Abs. 1 S. 1; BGB § 573 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahr 2002 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung in B. . Der Kläger trat durch Erwerb des Hausgrundstücks in den Mietvertrag ein.