BGH - Beschluss vom 27.07.2016
XII ZR 59/14
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2016, 315
NJW-RR 2016, 1291
NZM 2016, 796
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 854
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 260/12
OLG Düsseldorf, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-10 U 181/13

Nachweis eines konkreten Sachmangels als Voraussetzung für die Minderung der Gewerbemiete

BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - Aktenzeichen XII ZR 59/14

DRsp Nr. 2016/15068

Nachweis eines konkreten Sachmangels als Voraussetzung für die Minderung der Gewerbemiete

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2014 zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 23.237 €

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Zulassung der Revision sowie gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).