Entscheidend war im Streitfall, dass die Hauptpflichten des Mietverhältnisses - Überlassung der Mietsache und Zahlung der Miete - aufgrund von klaren Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wurden. Die Regelung über die Nebenkosten war unbeachtlich, da selbst die generelle Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten keine vertragliche Hauptpflicht darstellt (BFH v. 17.2.1998, BStBl II 1998, 349).
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