Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. März 2019, Az.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a
die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen
und zwar bezüglich der Bruttodifferenzbeträge aus der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2018 ab dem 6. Juni 2018 und bezüglich der Bruttodifferenzbeträge für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.
2.Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
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