LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.10.2020
7 Sa 146/19
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1512/18
ArbG Koblenz, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1512/18

Nautisches Befähigungszeugnis als Voraussetzung für selbstfahrenden LöffelschwimmbaggerTätigkeit des Geräteführers als einheitlicher Arbeitsvorgang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 146/19

DRsp Nr. 2021/1726

Nautisches Befähigungszeugnis als Voraussetzung für selbstfahrenden Löffelschwimmbagger Tätigkeit des Geräteführers als einheitlicher Arbeitsvorgang

1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgeblich. 2. Die Tätigkeiten mit Nassbagger oder Löffelschwimmbagger werden unterschiedlich bewertet.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. März 2019, Az. 7 Ca 1512/18, abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Dezember 2015 Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a TVöD zu zahlen und

die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 9a

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen

und zwar bezüglich der Bruttodifferenzbeträge aus der Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Mai 2018 ab dem 6. Juni 2018 und bezüglich der Bruttodifferenzbeträge für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 133;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.