OLG Braunschweig - Beschluß vom 08.07.1999
1 RE-Miet 1/99
Normen:
BGB § 812 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)684a
MDR 2000, 146
NJW-RR 2000, 85
NZM 1999, 751
OLG Braunschweig, HdM Nr. 5
OLGReport-Braunschweig 1999, 349
WuM 1999, 511
ZMR 1999, 694

Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnung nach beendetem Mietverhältnis

OLG Braunschweig, Beschluß vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 1 RE-Miet 1/99

DRsp Nr. 1999/10678

Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnung nach beendetem Mietverhältnis

»Unterläßt es der Vermieter von Wohnraum bei inzwischen beendetem Mietverhältnis, über die in vergangenen Zeiträumen angefallenen Mietnebenkosten eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen, und holt er die Abrechnung auch nicht während des vom Mieter angestrengten Prozesses auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen nach, so kann der Mieter die für die nicht abgerechneten Zeiträume geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zurückverlangen, soweit sie nicht durch unstreitig entstandene Nebenkosten verbraucht sind. Der Mieter ist gehalten, anhand gegebener Anhaltspunkte die Mindesthöhe der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu schätzen und annäherungsweise vorzutragen. Kann er dies mangels jeglicher Anhaltspunkte nicht, ist er berechtigt, die Vorauszahlungen insgesamt zurückzufordern.«

Normenkette:

BGB § 812 ;

Gründe

I.