OLG Hamm - Beschluß vom 26.06.1998
30 REMiet 1/98
Normen:
BGB § 812 ; NMV § 20 Abs. 3 S. 4; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)651a
DWW 1998, 279
GE 1998, 854
MDR 1998, 1158
NJW-RR 2000, 9
NZM 1998, 568
OLG Hamm, HdM Nr. 65
OLGReport-Hamm 1998, 260
WuM 1998, 476
ZMR 1998, 624
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 342/97
AG Grevenbroich, - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 192/97

Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnungsfrist

OLG Hamm, Beschluß vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 30 REMiet 1/98

DRsp Nr. 1998/16449

Nebenkosten; Rückforderung wegen versäumter Abrechnungsfrist

»1. Der Mieter kann vom Vermieter jedenfalls bei fortdauerndem Mietverhältnis die Rückzahlung auf die Nebenkosten geleisteter Vorauszahlungen nicht allein deswegen verlangen, weil der Vermieter seine Pflicht zur Abrechnung tatsächlich entstandener Nebenkosten nicht binnen angemessener Frist erfüllt hat.2. Zur zweiten Vorlagefrage wird der Erlaß eines Rechtsentscheides wegen Unzulässigkeit der Vorlage abgelehnt.«

Normenkette:

BGB § 812 ; NMV § 20 Abs. 3 S. 4; ZPO § 541 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 24.10.1978 von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eine Wohnung. Die Beklagten sind nach Umwandlung des früheren preisgebundenen Wohnraums in Wohnungseigentum durch Eigentumserwerb als Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eingetreten.

Nach § 3 Abs. 4 des Mietvertrages hat die Klägerin neben dem Mietzins monatliche Nebenkostenvorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Der Vermieter hat sich verpflichtet, jährlich innerhalb angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abzurechnen.