I.
Die Klägerin mietete mit Vertrag vom 24.10.1978 von dem Rechtsvorgänger der Beklagten eine Wohnung. Die Beklagten sind nach Umwandlung des früheren preisgebundenen Wohnraums in Wohnungseigentum durch Eigentumserwerb als Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eingetreten.
Nach § 3 Abs. 4 des Mietvertrages hat die Klägerin neben dem Mietzins monatliche Nebenkostenvorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Der Vermieter hat sich verpflichtet, jährlich innerhalb angemessener Frist nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abzurechnen.
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