OLG Hamm - Urteil vom 18.09.1980
4 U 57/80
Normen:
BGB § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1981, 62
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 17.12.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 560/79

Nebenkostenabrechnung bei Mietobjekten mit mehreren 100 Parteien

OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1980 - Aktenzeichen 4 U 57/80

DRsp Nr. 2001/8476

Nebenkostenabrechnung bei Mietobjekten mit mehreren 100 Parteien

Bei Mietobjekten mit mehreren 100 Parteien muß die Nebenkostenabrechnung die Angabe und Aufstellung der jeweiligen Gesamtrechnungsbeträge, des konkreten Anteils des Mieters (Verteilerschlüssel) und Angabe der jeweiligen Einzelabrechnungsbeträge enthalten, wobei letztere in einer geordneten und übersichtlichen Aufstellung unter Berücksichtigung der bisherigen monatlichen Pauschalzahlungen addiert werden müssen.

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die ... ist Eigentümerin der Ladeneinheit Nr. 18 der Wohn- und Teileigentumsanlage ... Diese Anlage ist ein von der damaligen Firma ... errichtetes Gewerbe- und Wohnzentrum mit etwa 550 Mietparteien sowie einer Anzahl von Eigentümern, die ihre Wohnungen oder Gewerbeflächen selbst nutzen. Die ..., die ihr Teileigentum von der Firma ... erworben hatte, vermietete ihre Ladeneinheit durch schriftlichen Mietvertrag vom 18. Juni 1973 (Bl. 17 bis 27 d.A.) nebst Zusatzvereinbarung vom selben Tag (Bl. 73 d.A.) an den Beklagten. Dieser betreibt dort ein Eiscafé.

In § 6 des Mietvertrages ist u.a. geregelt:

Der Mieter trägt die Kosten:

(1)

a) für die Reinigung, für Strom- und Wasserverbrauch, Müllabfuhr, Straßenreinigungs- und Kanalbenutzungsgebühren sowie für den Betrieb der Heizungs-, der Be- und Entlüftungs-, der Aufzugs- und sonstiger Anlagen,