Die ... ist Eigentümerin der Ladeneinheit Nr. 18 der Wohn- und Teileigentumsanlage ... Diese Anlage ist ein von der damaligen Firma ... errichtetes Gewerbe- und Wohnzentrum mit etwa 550 Mietparteien sowie einer Anzahl von Eigentümern, die ihre Wohnungen oder Gewerbeflächen selbst nutzen. Die ..., die ihr Teileigentum von der Firma ... erworben hatte, vermietete ihre Ladeneinheit durch schriftlichen Mietvertrag vom 18. Juni 1973 (Bl. 17 bis 27 d.A.) nebst Zusatzvereinbarung vom selben Tag (Bl. 73 d.A.) an den Beklagten. Dieser betreibt dort ein Eiscafé.
In § 6 des Mietvertrages ist u.a. geregelt:
Der Mieter trägt die Kosten:
(1)
a) für die Reinigung, für Strom- und Wasserverbrauch, Müllabfuhr, Straßenreinigungs- und Kanalbenutzungsgebühren sowie für den Betrieb der Heizungs-, der Be- und Entlüftungs-, der Aufzugs- und sonstiger Anlagen,
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