BGH - Urteil vom 20.01.2021
XII ZR 40/20
Normen:
BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 352
MietRB 2021, 103
NJW-RR 2021, 394
NZM 2021, 301
WM 2022, 445
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 63/19
SchlHOLG, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 142/19

Neuerteilung der Nebenkostenabrechnungen bei formeller Ordnungsmäßigkeit i.R.e. Mietverhältnisses über gewerblich genutzte Räume

BGH, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen XII ZR 40/20

DRsp Nr. 2021/2843

Neuerteilung der Nebenkostenabrechnungen bei formeller Ordnungsmäßigkeit i.R.e. Mietverhältnisses über gewerblich genutzte Räume

Zur formellen Ordnungsmäßigkeit von in einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte Räume erteilten Nebenkostenabrechnungen (im Anschluss an BGH Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 244/18 - NJW-RR 2020, 587).

An die Abrechnung von Nebenkosten sind in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es, dass sich einzelne Angaben etwa zum Umlageschlüssel dem Vertrag oder den den Nebenkostenabrechnungen beigefügten Erläuterungen entnehmen lassen. Ob die der Abrechnung zugrunde gelegten unterschiedlichen Bezugspunkte für die einzelnen Nebenkosten maßgeblich sind und ob die insoweit angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt dagegen nicht die Wirksamkeit, sondern allein die Richtigkeit der Abrechnung. Ein Anspruch auf Neuerteilung folgt daraus jedenfalls nicht. Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch im Gewerberaummietrecht.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. März 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 259 Abs. 1; BGB § 556 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Neuerteilung von Nebenkostenabrechnungen.