BGH - Beschluß vom 02.12.2004
IX ZR 466/00
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 09.11.2000

Nichtannahme der Revision wegen wirksamer fristloser Kündigung eines Mietvertrages mangels Tragbarkeit der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite

BGH, Beschluß vom 02.12.2004 - Aktenzeichen IX ZR 466/00

DRsp Nr. 2004/20452

Nichtannahme der Revision wegen wirksamer fristloser Kündigung eines Mietvertrages mangels Tragbarkeit der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite

Normenkette:

BGB § 535 ;

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschulden des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 09.11.2000