Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§
Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortsetzung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschulden des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen.
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