BVerfG - Beschluß vom 03.12.1993
1 BvR 551/93
Normen:
BGB § 259 ; BVerfGG § 93a ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 73
DWW 1994, 246
Grundeigentum 1994, 213
WuM 1994, 141
ZMR 1994, 100
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 23.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 46 C 396/92

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Begriff des besonders schweren Nachteils

BVerfG, Beschluß vom 03.12.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 551/93

DRsp Nr. 1994/1010

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde und Begriff des besonders schweren Nachteils

1. In der Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, daß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG es verbietet, die Vorschriften über die formellen Anforderungen an Vermieterschreiben in einer Weise auszulegen, die die Verfolgung der Ansprüche des Vermieters unzumutbar erschwert. Einer Verfassungsbeschwerde, die einen Verstoß gegen diesen Grundsatz rügt, kommt daher keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.2. Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt, wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rechtsverfolgung im Ausgangsverfahren insoweit säumig gewesen ist, als er prozeßentscheidende Unterlagen nicht vorgelegt hat.3. Bei Geringfügigkeit der streitigen Forderung (hier: DM 273,65) kann im Regelfall nicht angenommen werden, daß dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

Normenkette:

BGB § 259 ; BVerfGG § 93a ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Zahlungsklage aufgrund einer mietrechtlichen Nebenkostenabrechnung.