LG Tübingen, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 13/98
Nichtbeachtung der Vorlagepflicht; Rechtliches Gehör; Mißbrauchsgebühr
BVerfG, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 1837/98
DRsp Nr. 1999/9040
Nichtbeachtung der Vorlagepflicht; Rechtliches Gehör; Mißbrauchsgebühr
1. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß die Vorlage nach § 541ZPO willkürlich unterblieben ist.2. Das BVerfG kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt.3. Zur Mißbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2BVerfGG.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Handbuch des Mietrechts" abrufen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.