BVerfG - Beschluß vom 19.01.1999
2 BvR 1837/98
Normen:
BVerfGG § 34 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 124a
WuM 1999, 382
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 17.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 13/98

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht; Rechtliches Gehör; Mißbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluß vom 19.01.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 1837/98

DRsp Nr. 1999/9040

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht; Rechtliches Gehör; Mißbrauchsgebühr

1. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt voraus, daß die Vorlage nach § 541 ZPO willkürlich unterblieben ist.2. Das BVerfG kann nur dann feststellen, daß ein Gericht seine Pflicht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles ergibt.3. Zur Mißbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG.

Normenkette:

BVerfGG § 34 ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da sie offenkundig unbegründet ist und die Annahme schon deshalb zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).