LG Traunstein, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2198/94
Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids; Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden
BVerfG, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1711/94
DRsp Nr. 1998/18778
Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids; Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden
1. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, ob bei einer Verschärfung der zum Schutz von Gesundheitsschäden einschlägigen wissenschaftlich-technischen Standards der Mangel einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung der Mietsache erstens für die Zeit bis zur Änderung und zweitens für die Zeit danach nach den Standards bei Vertragsschluß oder nach den veränderten Standards im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist.2. Die offenkundige Unhaltbarkeit des Absehens von der gebotenen Vorlage wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage kann sich aus dem bekannten Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum ergeben, aber auch aus den Rechtsausführungen der Prozeßparteien.
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem um Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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