BVerfG - Beschluß vom 04.08.1998
1 BvR 1711/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 123
DRsp I(133)662c
GE 1998, 1209
LM GrundG Art. 101 Nr. 26a
NJW-RR 1999, 519
NZM 1999, 302
WuM 1998, 657
ZMR 1998. 687
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 2198/94

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids; Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1711/94

DRsp Nr. 1998/18778

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids; Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden

1. Von grundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, ob bei einer Verschärfung der zum Schutz von Gesundheitsschäden einschlägigen wissenschaftlich-technischen Standards der Mangel einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffbelastung der Mietsache erstens für die Zeit bis zur Änderung und zweitens für die Zeit danach nach den Standards bei Vertragsschluß oder nach den veränderten Standards im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beurteilen ist.2. Die offenkundige Unhaltbarkeit des Absehens von der gebotenen Vorlage wegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage kann sich aus dem bekannten Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum ergeben, aber auch aus den Rechtsausführungen der Prozeßparteien.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Berufungsurteil in einem Verfahren, in dem um Mietminderung und Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen schadstoffbedingter Gesundheitsschäden gestritten worden ist. Die Beschwerdeführer rügen einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.