OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.12.2014
2 L 78/12
Normen:
BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; VwVfG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 13/11

Nichtigkeit eines außergerichtlichen Vergleichs aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 2 L 78/12

DRsp Nr. 2015/3346

Nichtigkeit eines außergerichtlichen Vergleichs aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot

Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs 1. Ein nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB zur Nichtigkeit eines außergerichtlichen Vergleichs führender Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot liegt nicht schon dann vor, wenn vom Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses abgewichen wird.2. Der Vergleich als materiell-rechtlicher Vertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an (vgl. OVG NW, Beschl. v. 03.12.2014 - 13 A 202/14 - [...], RdNr. 5, m.w.N.).3. Da der Planfeststellungsbeschlusses und der landschaftspflegerische Begleitplan eine rechtliche Einheit bilden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.1996 - BVerwG 4 B 30.95 -, NVwZ-RR 1997, 217 [218]) erfordert eine von den Festlegungen im landschaftspflegerischen Begleitplan abweichende Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Planänderung.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 134; BGB § 157; VwVfG § 59 Abs. 1;

Tatbestand