BayObLG - Beschluss vom 31.03.2004
2Z BR 224/03
Normen:
BGB § 273 ; WEG § 22 § 23 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1382
NZM 2004, 556
WuM 2004, 363
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5934/03
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 120/03

Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abtrennung von Versorgungsleitungen

BayObLG, Beschluss vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 224/03

DRsp Nr. 2004/7348

Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Abtrennung von Versorgungsleitungen

»Ein Eigentümerbeschluss über die Abtrennung von Versorgungsleitungen zur Wohnung eines säumigen Wohngeldschuldners ist nicht nichtig.«

Normenkette:

BGB § 273 ; WEG § 22 § 23 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Der Antragsgegner ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter. Diese hinterließ Wohngeldrückstände in Höhe von ca. 3.300 EURO. Seit dem Tode seiner Mutter am 16.10.2002 zahlte der Antragsgegner kein Wohngeld.

In der Eigentümerversammlung vom 6.3.2002 wurde die Abtrennung der Wohnung des Antragsgegners von der Versorgung mit Heizenergie und Wasser beschlossen. Der Antragsgegner gewährte trotz Aufforderung der Hausverwaltung und dem beauftragten Handwerker keinen Zutritt zu der Wohnung.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Mitarbeitern der Hausverwaltung, einem Mitarbeiter einer beauftragten Sanitärfirma sowie dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten zur Abtrennung von den Versorgungsleitungen für Wasser und Heizung den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten und die Vornahme der genannten Arbeiten zu dulden.