I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegner ist Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter. Diese hinterließ Wohngeldrückstände in Höhe von ca. 3.300 EURO. Seit dem Tode seiner Mutter am 16.10.2002 zahlte der Antragsgegner kein Wohngeld.
In der Eigentümerversammlung vom 6.3.2002 wurde die Abtrennung der Wohnung des Antragsgegners von der Versorgung mit Heizenergie und Wasser beschlossen. Der Antragsgegner gewährte trotz Aufforderung der Hausverwaltung und dem beauftragten Handwerker keinen Zutritt zu der Wohnung.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, Mitarbeitern der Hausverwaltung, einem Mitarbeiter einer beauftragten Sanitärfirma sowie dem zuständigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Durchführung von Arbeiten zur Abtrennung von den Versorgungsleitungen für Wasser und Heizung den Zutritt zu der Wohnung zu gestatten und die Vornahme der genannten Arbeiten zu dulden.
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