Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob das Amtsgericht durch eine - auf § 379 ZPO gestützte - Unterlassung der Vernehmung von Zeugen Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.
I.
1. Der Beklagte hatte von dem Beschwerdeführer einen Lastkraftwagen gemietet. Das Fahrzeug blieb nach Gebrauch aus Gründen, die streitig sind, in der Nähe des Geschäftssitzes des Beschwerdeführers stehen. Dieser ließ den Wagen abschleppen und in einer Werkstatt auf Mängel überprüfen. Im Ausgangsverfahren nahm er den Beklagten auf Ersatz seiner dadurch entstandenen Aufwendungen sowie wegen Mietausfalls für einen Tag in Anspruch, insgesamt in Höhe von 657,10 DM zuzüglich Zinsen.
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