BGH - Urteil vom 25.09.2020
V ZR 300/18
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 12; WEG § 13 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 289
MietRB 2021, 49
MietRB 2021, 50
NZG 2021, 113
NZM 2021, 41
ZMR 2021, 259
Vorinstanzen:
AG Radolfzell, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 250/15
LG Karlsruhe, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 69/17

Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung; Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für die Vermietung einer Eigentumswohnung

BGH, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen V ZR 300/18

DRsp Nr. 2020/18225

Nichtvorlage des Mietvertrags als wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung; Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für die Vermietung einer Eigentumswohnung

Die Nichtvorlage des Mietvertrags ist kein wichtiger Grund zur Verweigerung der nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlichen Zustimmung zur Vermietung (und zur Veräußerung) einer Eigentumswohnung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer VII - vom 26. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageantrag zu 1 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; WEG § 10 Abs. 2; WEG § 12; WEG § 13 Abs. 1;

Tatbestand