BGH - Urteil vom 03.02.2021
VIII ZR 68/19
Normen:
BGB § 574 Abs. 1 S. 1; GG Art. 1; GRCh Art. 25; GRCh Art. 51 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 605
NJW-RR 2021, 461
NZM 2021, 361
ZMR 2021, 470
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 221/16
LG Berlin, vom 12.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 345/18

Noch keine Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels allein aufgrund des hohen Alters des Mieters; Unzulässige Annahme das Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund seines hohen Alters überwiege per se das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses; Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache nicht allein aufgrund eines langjährien Mietverhältnisses sondern abhängig von der individuellen Lebensführung

BGH, Urteil vom 03.02.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 68/19

DRsp Nr. 2021/4541

Noch keine Begründung einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels allein aufgrund des hohen Alters des Mieters; Unzulässige Annahme das Interesse des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund seines hohen Alters überwiege per se das Interesse des Vermieters an einer Beendigung des Mietverhältnisses; Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache nicht allein aufgrund eines langjährien Mietverhältnisses sondern abhängig von der individuellen Lebensführung

a) Zu den Voraussetzungen einer nicht zu rechtfertigenden Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, BGHZ 222, 133).b) Das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 30).c) Der Annahme, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Kategorisierung der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuwägenden Interessen zugrunde (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Mai 2019 - VIII ZR 180/18, aaO Rn. 36 f.).