OLG Celle - Beschluss vom 20.12.2001
4 W 286/01
Normen:
WEG § 21 Abs. 2 ; BGB § 683 § 677 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 94
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 200/00
LG Hannover - 17 T 1770/00 -67-,

Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG- Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag

OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 4 W 286/01

DRsp Nr. 2002/39

Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG - Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag

»1. Als Notgeschäftsführung im Sinne von § 21 Abs. 2 WEG können nur Fälle angesehen werden, in denen es dem Wohnungseigentümer unzumutbar ist, das Tätigwerden des Verwalters oder die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer abzuwarten. Besteht ein gefahrträchtiger Zustand schon längere Zeit und ist er dem Verwalter bereits geraume Zeit bekannt oder haben die Wohnungseigentümer bereits Gespräche darüber geführt, ist die für eine Notgeschäftsführung erforderliche Eilbedürftigkeit regelmäßig nicht gegeben. 2. Ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag besteht neben etwaigen Ansprüchen aus einer Notgeschäftsführung und ist demnach nicht ausgeschlossen, soweit eine Notgeschäftsführung nicht vorliegt. Es spricht jedoch eine Vermutung dafür, dass die Wohnungseigentümer in einem Fall, der nicht von der Notgeschäftsführung gedeckt ist, selbst von ihrer Entscheidungsbefugnis Gebrauch machen wollen. Ist die von einem einzelnen Wohnungseigentümer getroffene Maßnahme nicht die einzig in Betracht kommende, entspricht sie im Zweifel nicht dem mutmaßlichen Willen der anderen Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 2 ; BGB § 683 § 677 ;

Gründe:

I.