BGH - Urteil vom 30.09.2009
VIII ZR 276/08
Normen:
BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2010, 18
MietRB 2010, 2
NJW 2010, 225
NZM 2010, 40
WuM 2009, 747
ZMR 2010, 274
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 28/08
AG Krefeld, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 375/07

Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels für die ordnungsgemäße Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 276/08

DRsp Nr. 2009/25730

Notwendigkeit der Beifügung eines Mietspiegels für die ordnungsgemäße Begründung eines Mieterhöhungsverlangens

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 24. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in K. . Mit Schreiben vom 2. August 2007 forderte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zu einer Erhöhung der monatlichen Nettomiete von 375 EUR auf 450 EUR mit Wirkung ab dem 1. November 2007. Zur Begründung des Erhöhungsverlangens nahm die Klägerin Bezug auf den Mietspiegel der Stadt K. .