BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 263/12
Normen:
BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 560;
Fundstellen:
MDR 2013, 8
MietRB 2013, 287
MietRB 2013, 5
NZM 2013, 612
ZMR 2013, 954
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 07.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 430/05
LG Münster, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 68/09

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten; Formelle Voraussetzungen bei einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 263/12

DRsp Nr. 2013/18412

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten; Formelle Voraussetzungen bei einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 560;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahre 2001 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in Ahlen. Das in den Jahren 1912/1913 gebaute Haus ist Teil einer wegen ihres Charakters als Gartenstadt unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Zechensiedlung für Bergarbeiter. In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre nahm die Klägerin bauliche Maßnahmen an dem bis dahin im Zustand des Errichtungsjahres verbliebenen Haus vor, um dieses modernen Wohnbedürfnissen anzupassen. Für diese Baumaßnahmen erhielt die Klägerin öffentliche Förderzuschüsse.