BGH - Urteil vom 21.11.2012
VIII ZR 46/12
Normen:
BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 99
MDR 2013, 210
MietRB 2013, 68
NJW 2013, 775
NZM 2013, 138
ZMR 2013, 262
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 22.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 252/10
LG Berlin, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 220/11

Notwendigkeit der Prüfung bzgl. der Entsprechung eines Mietspiegel im Hinblick auf die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB bei Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel seitens des Erstellers; Notwendigkeit der Prüfung bzgl. der Entsprechung eines Mietspiegel im Hinblick auf die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB bei Anerkennung des Mietspiegels von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 46/12

DRsp Nr. 2013/1053

Notwendigkeit der Prüfung bzgl. der Entsprechung eines Mietspiegel im Hinblick auf die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB bei Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel seitens des Erstellers; Notwendigkeit der Prüfung bzgl. der Entsprechung eines Mietspiegel im Hinblick auf die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB bei Anerkennung des Mietspiegels von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter

a) Auf die Prüfung, ob ein Mietspiegel die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt, kann im Bestreitensfall nicht schon deswegen verzichtet werden, weil der Mietspiegel von seinem Ersteller als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht worden ist.b) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels trägt diejenige Partei, die sich die Vermutung des § 558d Abs. 3 BGB zu Nutze machen will.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom selben Tag aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558d Abs. 1; BGB § 558d Abs. 3;

Tatbestand