OLG Düsseldorf - Beschluß vom 07.01.1998
3 Wx 500/97
Normen:
WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 § 13 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1998, 129
WuM 1998, 112
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Solingen,

Nutzung einer als Wohnung bezeichneten Einheit als als psychologische und psychotherapeutische Praxis

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 07.01.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 500/97

DRsp Nr. 1998/2271

Nutzung einer als "Wohnung" bezeichneten Einheit als als psychologische und psychotherapeutische Praxis

»1. Ein in der Teilungserklärung als "Wohnung" bezeichnetes Sondereigentum kann als psychologische und psychotherapeutische Praxis genutzt werden, jedoch sind die üblichen Betriebszeiten vergleichbarer freiberuflicher Praxen einzuhalten.2. Die zeitliche Begrenzung des Praxisbetriebs (hier: Montags bis Freitags zwischen 8.30 Uhr und 18.30 Uhr) verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 12 GG

Normenkette:

WEG § 5 Abs. 4 § 10 Abs. 1 § 13 § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 1. hat seine im 1. Obergeschoß des vorbezeichneten Mehrfamilienhauses gelegene Eigentumswohnung an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 7., zum Betrieb einer psychologischen Praxis vermietet. Hiergegen haben sich die übrigen Wohnungseigentümer durch verschiedene Beschlüsse gewandt, weil sie der Meinung waren, durch den Betrieb der psychologischen Praxis werde das Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung in der Teilungserklärung, die lediglich eine Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe, in Anspruch genommen.