I. Der Beteiligte zu 1. hat seine im 1. Obergeschoß des vorbezeichneten Mehrfamilienhauses gelegene Eigentumswohnung an seine Ehefrau, die Beteiligte zu 7., zum Betrieb einer psychologischen Praxis vermietet. Hiergegen haben sich die übrigen Wohnungseigentümer durch verschiedene Beschlüsse gewandt, weil sie der Meinung waren, durch den Betrieb der psychologischen Praxis werde das Wohnungseigentum entgegen der Bestimmung in der Teilungserklärung, die lediglich eine Nutzung zu Wohnzwecken vorsehe, in Anspruch genommen.
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