OLG Hamm - Urteil vom 13.12.2002
30 U 30/02
Normen:
BGB § 546a ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 354
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 442/01

Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 30 U 30/02

DRsp Nr. 2003/11168

Nutzungsentschädigung bei fehlendem Rücknahmewillen des Vermieters

»Ein Anspruch nach § 557 BGB a.F. = § 546a BGB n.F. setzt einen Rücknahmewillen des Vermieters voraus. Die irrige Auffassung des Vermieters, der Mietvertrag dauere fort, schließt einen solchen Rücknahmewillen aus.«

Normenkette:

BGB § 546a ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer der Gewerbeanlage ... . Sie vermieteten aufgrund schriftlichen Mietvertrages diese Anlage an die Beklagte durch einen nicht datierten Mietvertrag. Zuletzt war monatlich ein Gesamtbetrag von 29.278,40 DM zu zahlen, von dem auf die monatliche Miete 23.940,00 DM entfiel, auf eine anteilige Haftpflichtversicherung 1.150,00 DM, auf eine Telefonanlage 150,00 DM und auf Mehrwertsteuer 4.038,40 DM. Das Mietverhältnis lief zunächst auf die Dauer von 2 Jahren, nach § 3 lief es nach Ablauf dieser Zeit auf unbestimmte Zeit weiter und konnte von beiden Vertragspartnern mit jeweils 6-monatiger Kündigungsfrist zu jedem Jahresende gekündigt werden. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis zum 31.12.2000.

Die Kläger haben die Beklagte in dem Verfahren 30 U 195/01 auf Nutzungsentschädigung für die Monate Januar und Februar 2001 in Anspruch genommen, die Klage ist auf die erfolgreiche Berufung der Beklagten hin durch Urteil des Senats vom 13.1.2.2002 abgewiesen worden.