Soweit die Beklagten nunmehr vortragen, der Kläger habe die Herausgabe des von ihnen selbst genutzten Grundstücksteiles als Teilleistung angenommen, führt dies nicht zu einer Herabsetzung der Nutzungsentschädigung. Aus dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. November 1995 vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich, daß es dem Kläger allein auf die Räumung des Gesamtgrundstücks ankam und die Räumung des von den Beklagten nicht untervermieteten Grundstücksteils nur ein erster vorbereitender Schritt zu diesem Ziele sein sollte.
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