OLG Hamburg - Urteil vom 29.11.1995
4 U 66/95
Normen:
BGB §§ 581 ff. ;
Fundstellen:
MDR 1996, 790
NJWE-MietR 1996, 156
WuM 1996, 543
ZMR 1996, 259
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 204/94

Nutzungsentschädigung bei teilweiser Rückgabe eines gepachteten Grundstücks

OLG Hamburg, Urteil vom 29.11.1995 - Aktenzeichen 4 U 66/95

DRsp Nr. 1996/28521

Nutzungsentschädigung bei teilweiser Rückgabe eines gepachteten Grundstücks

»Gibt der Pächter nach Beendigung des Pachtvertrags das gepachtete Grundstück nur teilweise zurück, kann der Verpächter die volle Nutzungsentschädigung auch dann verlangen, wenn er die teilweise Rückgabe zwar nicht zurückgewiesen hat, diese für ihn aber nicht von eigenständigem Interesse ist.«

Normenkette:

BGB §§ 581 ff. ;

Gründe:

Soweit die Beklagten nunmehr vortragen, der Kläger habe die Herausgabe des von ihnen selbst genutzten Grundstücksteiles als Teilleistung angenommen, führt dies nicht zu einer Herabsetzung der Nutzungsentschädigung. Aus dem von den Beklagten mit Schriftsatz vom 23. November 1995 vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich, daß es dem Kläger allein auf die Räumung des Gesamtgrundstücks ankam und die Räumung des von den Beklagten nicht untervermieteten Grundstücksteils nur ein erster vorbereitender Schritt zu diesem Ziele sein sollte.