OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2005
I-24 U 257/03
Normen:
BGB § 535 § 539 Abs. 2 § 546a § 547 (a.F.) § 566 § 571 (a.F.) § 812 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
MietRB 2007, 33
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 419/02

Nutzungsentschädigungsansprüche des neuen Grundstückseigentümers gegen den Mieter nach beendetem Mietverhältnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2005 - Aktenzeichen I-24 U 257/03

DRsp Nr. 2006/26202

Nutzungsentschädigungsansprüche des neuen Grundstückseigentümers gegen den Mieter nach beendetem Mietverhältnis

»1. Mit Umschreibung des Grundbuchs stehen dem neuen Eigentümer Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis nur zu, wenn der Voreigentümer selbst Vermieter war. 2. Der nicht weichende Mieter haftet aber nach Eigentumsübergang dem Neueigentümer nach Bereicherungsrecht, im Falle der Kenntnis von der fehlenden Nutzungsberechtigung auch verschärft aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. 3. Zur Schätzung einer Nutzungsentschädigung, wenn Verwendungsersatzansprüche und ein Wegnahmerecht des Mieters vertraglich ausgeschlossen sind.«

Normenkette:

BGB § 535 § 539 Abs. 2 § 546a § 547 (a.F.) § 566 § 571 (a.F.) § 812 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

A.