OLG Dresden - Urteil vom 13.08.1998
7 U 1192/98
Normen:
GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 17 ; BGB § 557 ;
Fundstellen:
KTS 1999, 210
OLGReport-Dresden 1999, 114
ZIP 1998, 1725
ZInsO 1998, 340

Nutzungsentschädigungsansprüche in der Insolvenz des Mieters

OLG Dresden, Urteil vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 7 U 1192/98

DRsp Nr. 2005/14689

Nutzungsentschädigungsansprüche in der Insolvenz des Mieters

»Ist der Mietvertrag bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beendet worden, begründet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nur dann einen Masseanspruch nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter das Mietobjekt aktiv für die Masse in Besitz nimmt.«

Normenkette:

GesO § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 17 ; BGB § 557 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB für die Nutzung von Büro- und Lagerräumen in dem Objekt K.Str. 43 in L..

Am 31.12.1994 schlossen die G. GmbH und die M. GmbH einen Mietvertrag über Büro- und Lagerräume in dem Objekt K.Str. 43 in L.. Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.1995 befristet. Die Miete betrug monatlich DM 6.250,00 brutto und war monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses wurde nicht vereinbart.

Mit Beschluss vom 02.01.1996 des Landgerichtes Leipzig wurde über das Vermögen der M. GmbH in L. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Verwalter über das Vermögen der M. GmbH bestellt, zur Anmeldung der Forderungen wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 31.03.1996 gesetzt.