Der Kläger begehrt von dem Beklagten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gem. § 557 BGB für die Nutzung von Büro- und Lagerräumen in dem Objekt K.Str. 43 in L..
Am 31.12.1994 schlossen die G. GmbH und die M. GmbH einen Mietvertrag über Büro- und Lagerräume in dem Objekt K.Str. 43 in L.. Das Mietverhältnis war bis zum 31.12.1995 befristet. Die Miete betrug monatlich DM 6.250,00 brutto und war monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses wurde nicht vereinbart.
Mit Beschluss vom 02.01.1996 des Landgerichtes Leipzig wurde über das Vermögen der M. GmbH in L. das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Verwalter über das Vermögen der M. GmbH bestellt, zur Anmeldung der Forderungen wurde den Gläubigern eine Frist bis zum 31.03.1996 gesetzt.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|