BFH - Urteil vom 05.08.1992
X R 8/91
Normen:
EStG (1987) § 10e Abs. 2, § 52 Abs. 21 S. 2, 3;
Fundstellen:
BB 1992, 2208
BFHE 169, 82
BStBl II 1993, 30
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Nutzwertbesteuerung von Ausbauten bei einheitlichem Funktionszusammenhang

BFH, Urteil vom 05.08.1992 - Aktenzeichen X R 8/91

DRsp Nr. 1996/11596

Nutzwertbesteuerung von Ausbauten bei einheitlichem Funktionszusammenhang

»Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, deren Nutzungswert gemäß § 52 Abs. 21 S. 2 EStG über 1986 hinaus versteuert wird, sind in die Nutzungswertbesteuerung einzubeziehen, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung stehen. Solange der Steuerpflichtige nicht nach § 52 Abs. 21 S. 3 EStG auf die Nutzungswertbesteuerung der Wohnung verzichtet, steht ihm für die Ausbauten und Erweiterungen an der eigengenutzten Wohnung ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 2 EStG nicht zu.«

Normenkette:

EStG (1987) § 10e Abs. 2, § 52 Abs. 21 S. 2, 3;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Haushalt der Kläger gehörte ein Kind. Die Kläger sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Die Erdgeschoßwohnung haben sie vermietet; die Wohnung im Obergeschoß bewohnen sie selbst. 1987 errichteten sie einen Anbau mit Garage und Kaminzimmer, das die Obergeschoßwohnung erweiterte. Die Garage war zur Nutzung durch die Kläger bestimmt. Die Herstellungskosten betrugen 150.939 DM.