Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in W., das er im Jahre 1978 den Beklagten, seinen Schwiegereltern, zur Nutzung als Altenwohnheim überließ. Diese entrichteten hierfür die Zins- und Tilgungsraten der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen sowie die Grundsteuer und Versicherungsprämien. Im Jahre 1985 erhielt der Kläger das Grundstück zurück.
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