BGH - Urteil vom 24.11.1993
XII ZR 79/92
Normen:
BGB § 195, § 558 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Folgeschaden 1
BGHZ 124, 186
DRsp I(133)509b
MDR 1994, 160
NJW 1994, 251
UPR 1994, 100
WM 1994, 356
WuM 1994, 20
ZIP 1994, 37
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg a.d. Lahn,

Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters

BGH, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen XII ZR 79/92

DRsp Nr. 1994/1238

Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters

»Für die Anwendbarkeit des § 558 Abs. 1 BGB genügt nicht, daß ein Schaden auf die Verletzung von Obhutspflichten des Mieters zurückzuführen ist; vielmehr muß der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst haben (hier verneint für einen Folgeschaden, der aufgrund der Kontaminierung eines Mietgrundstücks durch ausgelaufenes Öl an einer entfernt liegenden Fischzuchtanlage eines Dritten entstanden ist - Fortführung von BGHZ 61, 227; 86, 71).«

Normenkette:

BGB § 195, § 558 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in W., das er im Jahre 1978 den Beklagten, seinen Schwiegereltern, zur Nutzung als Altenwohnheim überließ. Diese entrichteten hierfür die Zins- und Tilgungsraten der auf dem Grundstück ruhenden Belastungen sowie die Grundsteuer und Versicherungsprämien. Im Jahre 1985 erhielt der Kläger das Grundstück zurück.