BGH - Urteil vom 30.07.2015
I ZR 250/12
Normen:
VO (EG) Nr. 178/2002 Art. 18 Abs. 2 Unterabs. 1; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 2; ZPO § 945; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LFGB § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2016, 406
GRUR 2016, 7
MDR 2016, 1037
NJW-RR 2016, 485
WRP 2016, 331
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 428/09
OLG Frankfurt/Main, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 27/11

Objektive Auslegung anhand der Antragsschrift und Anlagen bei bestehenden Unklarheiten nach dem Wortlaut des Verbotstenors der einstweiligen Verfügung; Ermittlung des direkten Lieferanten als Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers bei Erhalt von Lebensmitteln; Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Relevanz; Schadensersatzanspruch wegen Rückruf des Produkts Piadina der Marke Orto Mio (hier: Brot)

BGH, Urteil vom 30.07.2015 - Aktenzeichen I ZR 250/12

DRsp Nr. 2016/2959

Objektive Auslegung anhand der Antragsschrift und Anlagen bei bestehenden Unklarheiten nach dem Wortlaut des Verbotstenors der einstweiligen Verfügung; Ermittlung des direkten Lieferanten als Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers bei Erhalt von Lebensmitteln; Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Relevanz; Schadensersatzanspruch wegen Rückruf des Produkts "Piadina" der Marke "Orto Mio" (hier: Brot)

a) Bestehen nach dem Wortlaut des Verbotstenors einer einstweiligen Verfügung Unklarheiten, bedarf es einer objektiven Auslegung anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen.b) Die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittel-Basis-VO) jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat, beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln.c) Ein bei einem Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zu berücksichtigendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 2 BGB liegt grundsätzlich nicht deshalb vor, weil ein Handelsunternehmen dem durch eine einstweilige Verfügung ausgesprochenen Vertriebsverbot sofort nachkommt und nicht zuwartet, bis schriftliche Informationen oder eine eidesstattliche Versicherung des Herstellers vorliegen.