KG - Beschluss vom 16.07.2009
8 U 77/09
Normen:
BGB § 554 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 442
NZM 2010, 203
WuM 2009, 669
ZMR 2010, 180
Vorinstanzen:
AG Lichtenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 334/08

Obliegenheit des Mieters hinsichtlich der Mitteilung der Zustimmung oder deren Versagung zu Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters

KG, Beschluss vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 8 U 77/09

DRsp Nr. 2009/24096

Obliegenheit des Mieters hinsichtlich der Mitteilung der Zustimmung oder deren Versagung zu Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters

Ein Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, auf ein Schreiben des Vermieters, in dem dieser den Mieter unter Beifügung einer von diesem zu unterzeichnenden Duldungserklärung bittet, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich mitzuteilen, ob er den geplanten Modernisierungsmaßnahmen zustimmt, zu antworten. Reagiert er nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist, gibt er Veranlassung zu einer vom Vermieter erhobenen Duldungsklage.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I.

Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.