KG - Urteil vom 18.12.2007
12 U 110/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 1; BGB § 543;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 96/05

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen als Mängel einer Mietsache

KG, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 12 U 110/07

DRsp Nr. 2011/1979

Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen als Mängel einer Mietsache

1. Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen stellen Mängel i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn die mit Art, Lage und Beschaffenheit der Mietsache zusammenhängen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben. 2. Werden Räume zum Zwecke des Betreibens eines brasilianischen Restaurants mit Live-Musik vermietet mit der Verpflichtung des Vermieters, den Gebrauch der Räume in einem dem "vorgesehenen gewerblichen Zweck" grundsätzlich geeigneten Zustand zu gewähren, beschränkt sich dies nicht auf den Restaurantbetrieb ohne Live-Musik. 3. Die Mietsache ist daher mangelhaft, wenn das zur vertraglichen Nutzung gehörende Spielen von Live-Musik nach 21.00 Uhr öffentlich-rechtlich unzulässig ist und die Versagung der für Live-Musik erforderlichen Genehmigung ohne weiteren Schallschutz in den Räumen konkret zu erwarten ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. April 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin - 25 O 96/05 - wird auch im Umfang der im zweiten Rechtszug erfolgten Klageerweiterung auf ihre Kosten zurückgewiesen.