BFH - Beschluss vom 28.12.2010
X B 18/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4; BGB § 133; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 618/08

Öffentliche Zustellung eines Steuerbescheids bei versuchter Anschriftenermittlung wegen eines nicht vorhandenen Briefkastens und nicht erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme; Vereinbarkeit einer unterlassenen Feststellung hinsichtlich einer Einkommensteuer durch ein Gericht mit dem Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren bei Bestehen eines Feststellungsantrags; Wirksame Erledigung eines Rechtsstreits bei wortwörtlicher Erledigungserklärung i.R.d. Klagebegehrens neben einem Begehren auf Feststellung hinsichtlich einer Einkommenssteuer

BFH, Beschluss vom 28.12.2010 - Aktenzeichen X B 18/10

DRsp Nr. 2011/2349

Öffentliche Zustellung eines Steuerbescheids bei versuchter Anschriftenermittlung wegen eines nicht vorhandenen Briefkastens und nicht erfolgter telefonischer Kontaktaufnahme; Vereinbarkeit einer unterlassenen Feststellung hinsichtlich einer Einkommensteuer durch ein Gericht mit dem Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren bei Bestehen eines Feststellungsantrags; Wirksame Erledigung eines Rechtsstreits bei wortwörtlicher Erledigungserklärung i.R.d. Klagebegehrens neben einem Begehren auf Feststellung hinsichtlich einer Einkommenssteuer

1. NV: Trägt der Steuerpflichtige, dem ein Bescheid öffentlich zugestellt wurde, vor, er sei telefonisch erreichbar gewesen, so bedarf es einer Auseinandersetzung mit diesem Vortrag. 2. NV: Es ist nicht ohne Nachfrage von einer wirksamen Erledigungserklärung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig einen der Erledigungserklärung widersprechenden Antrag stellt.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 119 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 4; BGB § 133; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache um die öffentliche Zustellung von Steuerbescheiden sowie die Auslegung einer Erledigungserklärung durch das Finanzgericht (FG).