BGH - Urteil vom 24.09.1990
II ZR 191/89
Normen:
BGB §§ 319 739 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 228
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 65 O 134/87
OLG Hamburg, vom 11.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 48/88

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens zu einer Abschichtungsbilanz

BGH, Urteil vom 24.09.1990 - Aktenzeichen II ZR 191/89

DRsp Nr. 2004/3717

Offenbare Unrichtigkeit eines Schiedsgutachtens zu einer Abschichtungsbilanz

Ein Schiedsgutachten ist nicht nur dann offenbar unrichtig, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche, das Gesamtergebnis verfälschende Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen; eine offenbare Unrichtigkeit liegt auch vor, wenn die Ausführung des Sachverständigen so lückenhaft sind, daß selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens überprüfen kann.

Normenkette:

BGB §§ 319 739 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren Gesellschafter der jeweils am 3. November 1978 gegründeten W. oHG und der A. St. oHG. Am 31. Juli 1984 vereinbarten sie, daß der Beklagte zum 31. August 1984 aus beiden Gesellschaften ausschied und der Kläger deren Geschäftsbetrieb allein weiterführt. Drei Grundschulden über insgesamt 340.000,-- DM, die der Beklagte zugunsten von Gläubigern der Gesellschaften auf seinem Grundstück bestellt hatte, sollten zu diesem Stichtag abgelöst werden.