BGH - Urteil vom 16.06.2016
IX ZR 23/15
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2016, 1629
DZWIR 2017, 34
DZWIR 27, 34
GmbHR 2016, 867
MDR 2016, 1291
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 1018
NZI 2016, 5
NZI 2016, 739
ZIP 2016, 1388
ZInsO 2016, 1427
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 1524/13
OLG München, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1614/14

Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner; Ankündigung der Begleichung der Verbindlichkeit durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten; Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 23/15

DRsp Nr. 2016/11541

Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner; Ankündigung der Begleichung der Verbindlichkeit durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten; Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Kündigt der Schuldner dem Gläubiger einer in den Vormonaten deutlich angewachsenen fälligen Forderung an, im Falle des Zuflusses neuer Mittel die Verbindlichkeit nur durch eine Einmalzahlung und zwanzig folgende Monatsraten begleichen zu können, offenbart er dem Gläubiger seine Zahlungsunfähigkeit.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2014 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 21. März 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 130 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 6. September 2011 am 1. November 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin).