OLG Naumburg - Urteil vom 28.10.2008
9 U 39/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 228
NZM 2009, 128
NZM 2010, 800
OLGReport-Naumburg 2009, 193
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1879/07

Offenbarungspflicht der beabsichtigten Darbietung eines Warensortiments der rechtsextremen Szene bei Anmietung eines Ladenlokals

OLG Naumburg, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 9 U 39/08

DRsp Nr. 2009/1003

Offenbarungspflicht der beabsichtigten Darbietung eines Warensortiments der rechtsextremen Szene bei Anmietung eines Ladenlokals

Ein Mietinteressent, der beabsichtigt, in bevorzugter Innenstadtlage einer Landeshauptstadt ein Ladengeschäft anzumieten und dort das Warensortiment einer Marke anzubieten, die in der Presseberichterstattung in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht wird, muss dem Vermieter bei den Vertragsverhandlungen die Marke des Warensortiments ungefragt mitteilen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung eines Ladengeschäfts geltend. Mit Vertrag vom 01.06.2007 (Anlage K 1, Bd. I Bl.11 ff. d.A.) vermietete die C. Immobilien GmbH & Co. KG, vertreten durch die Klägerin, dem Beklagten die in dem Objekt Breiter Weg 10 in Magdeburg gelegenen, als Gewerbe 0.02 bezeichneten Räume im Erdgeschoss. Die C. Immobilien GmbH & Co. KG ist Eigentümerin des Objekts. Sie und die Klägerin sind mit dem katholischen Bistum Magdeburg verbunden. Das Anwesen Breiter Weg 10 war von dem Künstler Friedensreich Hundertwasser entworfen worden; es ist als 'Die Grüne Zitadelle von Magdeburg' oder als 'Hundertwasser-Haus' bekannt. Das Mietverhältnis wurde gemäß § 2 des Vertrages für die Dauer von 3 Jahren, beginnend am 01.08.2007, fest abgeschlossen.