OLG München - Urteil vom 14.01.2004
7 U 4293/03
Normen:
BGB § 536 ; ZPO § 291 ; ZPO § 592 Satz 1 ; ZPO § 597 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 HKO 7377/03

Offenkundige Beeinträchtigung des Mietgebrauchs von Büroflächen in einem mehrgeschossigen Bürogebäude durch den Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern

OLG München, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 7 U 4293/03

DRsp Nr. 2004/2054

Offenkundige Beeinträchtigung des Mietgebrauchs von Büroflächen in einem mehrgeschossigen Bürogebäude durch den Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern

»1. Werden in einem mehrgeschossigen Bürogebäude etwa drei Viertel der Geschoßfläche zum Betrieb einer Ganztagsschule mit 450 Schülern der Gymnasialstufe vermietet, so sind nicht unerhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs einer Gesellschaft, die bereits zuvor die weiteren Flächen des Gebäudes angemietet und dort ihren Firmensitz begründet hat, offenkundig im Sinne des § 291 ZPO. 2. Sind schlüssige Einwendungen des Beklagten im Urkundenprozeß unstreitig oder offenkundig, so führen sie bereits im Urkundenprozeß auch dann zur Abweisung der Klage, wenn sie nicht durch Urkunden bewiesen werden.«

Normenkette:

BGB § 536 ; ZPO § 291 ; ZPO § 592 Satz 1 ; ZPO § 597 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt - im Urkundenprozess klagend - von der Beklagten Mietzahlung für die Monate März und April 2003. Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage des Mietvertrags vom 11./12. Juli 2001 (Anlage K 1) ein Mietverhältnis über Gewerberäume im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Anwesens Schatzbogen 29 in München.