OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.1997
3 U 239/96
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 342/95

OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.1997 (3 U 239/96) - DRsp Nr. 2002/9145

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 3 U 239/96

DRsp Nr. 2002/9145

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516 ff. ZPO.

Das Rechtsmittel der Beklagten ist auch teilweise erfolgreich.

Gegenstand des Verfahrens sind Mietzinsansprüche der Kläger und ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage einer von der Beklagten angeblich vorfristig veranlassten Weitervermietung der Gewerberäume und damit verbundener Umbauarbeiten.

Mietzinsansprüche aus § 635. BGB stehen den Klägern auf der Grundlage des Vertrages der Parteien vom 08. März 1993 von Juli 1995 bis einschließlich 30. September 1995 zu. Für den Zeitraum ab 01. Oktober bis einschließlich 08. Dezember 1995 stehen den Klägern Nutzungsentschädigungsansprüche aus § 557 BGB wegen Vorenthaltung der Mietsache zu. Im Einzelnen gilt Folgendes: