OLG Braunschweig vom 15.03.1982
1 UH 1/82
Normen:
3. MRÄndG Art. 3; BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)236c
DWW 1982, 243
WuM 1982, 316

OLG Braunschweig - 15.03.1982 (1 UH 1/82) - DRsp Nr. 1992/7503

OLG Braunschweig, vom 15.03.1982 - Aktenzeichen 1 UH 1/82

DRsp Nr. 1992/7503

Voraussetzungen für Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen: Unzulässigkeit eines Rechtsentscheids bei späterem Wegfall der noch bei Erlaß des Vorlagebeschlusses gegebenen Vorlegungsvoraussetzungen.

Normenkette:

3. MRÄndG Art. 3; BGB § 535, § 536 ;

Durch Beschluß vom 15.12.1981 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts folgende Rechtsfragen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt:

1. Fehlt dem Mieterhöhungsverlangen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens eine wirksame Begründung im Sinne des § 2 Abs. 2 MHRG, wenn in dem Mieterhöhungsverlangen auf einen Mietspiegel Bezug genommen wird, bei dessen Erstellung Wohnraum der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen nicht berücksichtigt wurde?

2. Müssen, falls das gemeinnützige Wohnungsunternehmen ein Mieterhöhungsverlangen nur mit der Bezugnahme auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen wirksam begründen kann, das Gutachten oder die Vergleichswohnungen ausschließlich vergleichbaren Wohnraum gemeinnütziger Wohnungsunternehmen treffen?

Die Vorlage ist unzulässig.