Durch Beschluß vom 15.12.1981 hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts folgende Rechtsfragen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt:
1. Fehlt dem Mieterhöhungsverlangen eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens eine wirksame Begründung im Sinne des §
2. Müssen, falls das gemeinnützige Wohnungsunternehmen ein Mieterhöhungsverlangen nur mit der Bezugnahme auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen oder mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen wirksam begründen kann, das Gutachten oder die Vergleichswohnungen ausschließlich vergleichbaren Wohnraum gemeinnütziger Wohnungsunternehmen treffen?
Die Vorlage ist unzulässig.
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