Die Parteien schlossen einen Mietvertrag ab, in dem es u. a. heißt:
Der Mietzins gemäß § 4 Ziffer 1 gilt für die ersten zwölf Monate seit Vertragsbeginn. Er erhöht sich nach jeweils frühestens zwölf Monaten um folgende Beträge zu folgenden Stichtagen:
1. DM 22,-- am 1.6.84
2. DM 23,-- am 1.6.85
3. DM 24,-- am 1.6.86
4. DM 25,-- am 1.6.87
5. DM 26,-- am 1.6.88
6. DM 27,-- am 1.6.89
7. DM 28,-- am 1.6.90
8. DM 29,-- am 1.6.91
9. DM 30,-- am 1.6.92
Der Kläger hat aufgrund dieser Vereinbarung für Juni 1984 zusätzlich 22,-- DM Mietzins verlangt, während die Beklagten Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung begehren.
Das Landgericht hält die Frage für entscheidungserheblich, ob der jeweilige volle Mietzins im Vertrag auszuweisen ist oder die Angabe der jeweiligen Steigerungsbeträge ausreicht. Mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hat es mit Vorlagebeschluß vom 22. Januar 1985 dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:
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