OLG Bremen vom 07.11.1980
1 UH 1/80 (a)
Normen:
BGB § 564b Abs. 7 Nr. 1, 3; MHG § 10 Abs. 3 Nr. 2, 4;
Fundstellen:
OLG Bremen, HdM Nr. 1
WuM 1981, 8
ZMR 1982, 238

OLG Bremen - 07.11.1980 (1 UH 1/80 (a)) - DRsp Nr. 1993/1642

OLG Bremen, vom 07.11.1980 - Aktenzeichen 1 UH 1/80 (a)

DRsp Nr. 1993/1642

»Die Vermietung eines Appartements in einem Studentenwohnheim an einen Studenten auf die Dauer seines Studiums stellt grundsätzlich keine Vermietung von Wohnraum zum »vorübergehenden Gebrauch« im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe vom 18.12.1974 (MHG) dar.«

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 7 Nr. 1, 3; MHG § 10 Abs. 3 Nr. 2, 4;

Die Parteien schlossen am 12.2.1976 einen Mietvertrag über ein möbliertes Einzelappartement in dem von der Klägerin betriebenen Studentenwohnheim Mensa in Bremen. Das Mietverhältnis begann am 1.3.1976. In § 1 Abs. 2 des Mietvertrages heißt es, daß dem Mieter das Appartement zum vorübergehenden Gebrauch zugewiesen werde. Nach § 3 des Mietvertrages endet das Mietverhältnis am letzten Tag des Monats, in dem der Mieter sein Studium beendet. Der Mieter ist verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters durch Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen, daß er ordentlicher Student einer Bremer Hochschule ist. Der Beklagte hatte bei Abschluß des Mietvertrages ein Semester seines Studiums der Wirtschaftswissenschaften absolviert. Er hat sein Studium noch nicht beendet und bewohnt weiterhin das gemietete Appartement.