OLG Bremen, vom 21.09.1988 - Aktenzeichen 1 UH 1/1988 (a)
DRsp Nr. 1993/1640
»Der Vermieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen, der für die Gesamtherstellungskosten einer Wohnanlage und Wirtschaftseinheit bewilligte öffentliche Mittel teilweise für den Bau eines nicht zu dieser Wirtschaftseinheit gehörenden Fernheizwerks verwandt hat, ist dennoch grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Wärmelieferung mit Grund- und Arbeitspreis nach § 22 der Neubaumietenverordnung (für die Heizperioden zwischen 1980/81 und 1985/85 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.7.1979) auf die Mieter umzulegen.Dies gilt nicht in Fällen mißbräuchlicher Umgehung mietpreisrechtlicher Vorschriften zum Nachteil der Mieter.«